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Oldenburger Taxitarif
Oldenburger Taxiordnung
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Taxitarif der Stadt Oldenburg
vom 26.06.2012
Verordnung der Stadt Oldenburg (Oldb) über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen
für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen vom 29.06.1976 in der am 21.05.2012 beschlossenen
Fassung:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für die in der Stadt Oldenburg (Oldb) genehmigten Taxen für Fahrten
innerhalb des Stadtgebietes und in einem Umkreis von 50 km vom Standort Oldenburg
(Ortsmittelpunkt) gerechnet.
(2) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmer nach dem PBefG, den zu seiner Durchführung
erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben
unberührt.
§ 2 Preisbildung
Die Fahrpreise sind aus dem Entgelt für die Bereitstellung des Taxis bei Beförderungsbeginn
(Grundbetrag) und dem Entgelt für die Fahrleistung zu bilden.
§ 3 Grundbetrag
Der Grundbetrag beträgt 2,80 €. Darin ist eine Strecke von 55,56 m an Werktagen (Montag bis
Samstag) in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr bzw. 52,63 m an Werktagen in der Zeit von 22.00 bis
06.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen enthalten.
§ 4 Entgelt für die Fahrleistung
(1) Das Entgelt für die Fahrleistung beträgt
an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr
bei einer Wegstrecke von 0 bis 5 km für jede angefangene Wegstrecke von jeweils jeweils
55,56 m 0,10 EUR (= 1,80 EUR/km),
bei einer Wegstrecke von 5,001 bis 10 km für jede angefangene Wegstrecke von jeweils
62,50 m 0,10 EUR (= 1,60 EUR/km),
bei einer Wegstrecke von über 10 km für jede angefangene Wegstrecke von jeweils jeweils
71,43 m 0,10 EUR (= 1,40 EUR/km).
an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und
Feiertagen
bei einer Wegstrecke von 0 bis 5 km für jede angefangene Wegstrecke von jeweils jeweils
52,63 m 0,10 EUR (=1,90 EUR/km),
bei einer Wegstrecke von 5,001 bis 10 km für jede angefangene Wegstrecke von jeweils
jeweils 58,82 m 0,10 EUR (=1,70 EUR/km),
bei einer Wegstrecke von über 10 km für jede angefangene Wegstrecke von jeweils jeweils
66,67 m 0,10 EUR (=1,50 EUR/km).
Für die Mehrpersonenbeförderung ist kein höheres Entgelt zu berechnen.
(2) Bei Fahrten über das Stadtgebiet hinaus ist der tarifmäßige Fahrpreis zu berechnen, jedoch
nicht für die Rückfahrt mit demselben Fahrgast.
§ 5 Wartezeiten
Eine jeweilige Wartezeit bis zu 90 Sekunden bleibt ohne Berechnung. Ab der 91. Sekunde ist die
Wartezeit mit 0,10 € je angefangene 15 Sekunden zu vergüten (24,00 € für die Stunde).
Die Umschaltung erfolgt automatisch durch den Fahrpreisanzeiger.
§ 6 Zuschläge
Der Zuschlag für die Mitnahme eines Fahrrades beträgt 1,00 EURO. Wird vom Fahrgast ein Taxi mit
mehr als 5 Sitzplätzen einschließlich Fahrer (Großraum- oder Kombifahrzeug) bestellt, ist ein
Zuschlag von 3,00 EURO zu entrichten. Sonstige Zuschläge werden nicht erhoben.
§ 7 Preisbindung
Die durch diese Verordnung festgesetzten Entgelte sind Festpreise. Sie dürfen nicht über- oder
unterschritten werden.
§ 7 a Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich
Es ist zulässig, Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich nach §§ 51 Abs. 1 Ziff. 6 und 51
Abs. 2 des Personenbeförderungsrechts (PBefG) zu treffen.
Sondervereinbarungen sind der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
§ 8 Fälligkeit der Beförderungsentgelte
Beförderungsentgelte dürfen erst nach Beendigung der Fahrt gefordert werden. Das Fahrpersonal
ist jedoch berechtigt, vor Antritt der Fahrt vom Fahrgast vorschußweise einen Betrag bis zur Höhe
des voraussichtlichen Beförderungsentgelts zu verlangen, wenn ein begründeter Anlaß besteht.
§ 9 Fahrpreisanzeiger
(1) Für die Berechnung des Fahrpreises nach Maßgabe dieses Tarifes sind ausschließlich die
Angaben des geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) maßgebend.
(2) Ein anderer als der behördlich festgesetzte und v. Fahrpreisanzeiger angezeigte
Beförderungspreis darf nicht gefordert werden.
(3) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird der tarifmäßige Beförderungspreis nach der
durchfahrenen Strecke berechnet.
§ 10 Preisauszeichnung
(1) Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind in jedem Taxi auf der rechten Hälfte des
Armaturenbrettes für jeden Fahrgast gut sichtbar anzubringen. Hierfür dürfen nur die von der
Genehmigungsbehörde herausgegebenen und mit einem Dienstsiegel versehenen Auszüge aus dem
Taxitarif verwendet werden.
(2) Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quittung auszustellen, die folgende Angaben enthalten
muß:
Amtliches Kennzeichen des Taxis
Name und Anschrift des Unternehmers
Datum der Fahrt
Bezeichnung der Abfahrts- u. Ankunftsstelle
Höhe des Beförderungsentgeltes
Unterschrift des Fahrers
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 61 Abs 1 Nr 4 PBefG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer
Vorschrift über
die Preisbildung nach § 2,
die Berechnung von Wartezeiten nach § 5
die Erhebung von Zuschlägen nach § 6
die Preisbindung nach § 7,
die Vorlage der Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich zur Genehmigung nach § 7 a
die Forderung der Beförderungsentgelte nach § 8
die Berechnung des Fahrpreises nach § 9
die Preisauszeichnung nach § 10
dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs 2 PBefG mit einer Geldbuße geahndet werden.
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