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Oldenburger Taxiordnung
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Taxiordnung der Stadt Oldenburg
vom 20.12.2008
Taxiordnungen können von den zuständigen Behörden erlassen werden, um den Betrieb von Taxen
genauer zu regeln als das Personenbeförderungsgesetz es vermag. Während in einigen Städten und
Landkreisen die Taxiordnung sowohl ordnende Elemente als auch den eigentlichen Tarif enthält, gibt es
in der Stadt Oldenburg zwei getrennte Regelwerke.
Die aktuelle Oldenburger Taxiordnung trat nach längeren Vorarbeiten am 20.12.2008 in Kraft. Sie
wurde gegenüber der Vorgängerfassung inhaltlich deutlich überarbeitet und an aktuelle Erfordernisse
angepaßt. Die Aufzählung der Taxistände, die sich in früheren Fassung noch im Anhang befand, entfiel
dabei genauso wie die Dienstplanthematik. Neu aufgenommen wurde nach dem Beispiel anderer
Städte die freie Bereitstellung von Taxen außerhalb der Taxistände während der Nachtzeit.
Verordnung über den Verkehr mit Taxen in der Stadt Oldenburg (Oldb) vom 15.12.2008
(Taxenordnung)
§ 1 Geltunqsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit zugelassenen Taxen von Unternehmen, die ihren
Betriebssitz innerhalb der Stadt Oldenburg haben.
(2) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmerinnen und Taxenunternehmer nach dem
Personenbeförderungsgesetz, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der
zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.
§ 2 Bereithalten von Taxen
(1) Taxen dürfen in der Stadt Oldenburg (Oldb) nur auf den amtlich gekennzeichneten Taxenständen
(Zeichen 229 der Straßenverkehrsordnung) bereitgehalten werden. Außerhalb der gekennzeichneten
Taxenstände dürfen Taxen nur bereitgehalten werden, wenn und soweit eine Erlaubnis der Stadt
Oldenburg (Oldb) erteilt wurde.
(2) In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr dürfen Taxen auch außerhalb von Taxenständen
bereitgehalten werden, soweit die Verkehrsvorschriften dies zulassen. Ein Bereithalten von Taxen in
Sichtweite von den amtlich gekennzeichneten Taxenständen ist verboten. Als Sichtweite ist eine
Entfernung von max. 100 m anzusehen. Das Bereithalten in der Fußgängerzone ist auch während der
freigegebenen Befahrenszeiten nicht erlaubt.
(3) Die Taxen müssen in einem sauberen und gepflegten Zustand sein.
§ 3 Ordnung auf den Taxenständen
(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen bereitzustellen. Der
gekennzeichnete Taxenstand darf nicht überschritten werden. Jede Lücke ist unverzüglich durch
Nachrücken des nächsten Taxis auszufüllen. Soweit verkehrsrechtlich angeordnete Nachrückplätze
vorhanden sind, dürfen Standplätze unmittelbar nur angefahren werden, wenn die Nachrückplätze
unbesetzt sind.
(2) Die Taxen müssen durch Anwesenheit des Fahrpersonals stets fahrbereit sein und so aufgestellt
werden, dass sie den Verkehr nicht behindern, die Fahrgäste jedoch ungehindert ein- und aussteigen
können.
(3) Den Fahrgästen steht die Wahl des Taxis frei. Das Fahrpersonal hat dem Gast die freie Wahl des
Taxis zu ermöglichen.
(4) Die Taxenstände sind sauber zu halten. Taxen dürfen auf den Taxenständen nicht instand gesetzt
und gewaschen werden. Jede vermeidbare Belästigung von Passanten und Anliegern durch Lärm
(insbesondere zur Nachtzeit, z. B. durch lautes Türenschlagen, Abgabe von Schallzeichen, laute
Unterhaltung und lautes Betreiben von Funk- und Radio- bzw. Wiedergabegeräten) und durch
unnötiges Laufenlassen des Motors - auch zum Beheizen des Fahrzeugs - mit dem damit
einhergehenden übermäßigen CO2-Ausstoß hat zu unterbleiben.
(5) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihre Aufgaben auf den
Taxenständen zu erfüllen.
§ 4 Fahrdienst
(1) Das Fahrpersonal hat sich während des Dienstes so zu verhalten, dass dem Ansehen des
Taxigewerbes in der Öffentlichkeit nicht geschadet wird.
(2) Die Lautstärke der Funkgeräte und Radio- bzw. Wiedergabegeräte ist bei der Fahrgastbeförderung
so einzustellen, dass Fahrgäste nicht gestört werden. Die Nutzung von Funkgeräten und Mobiltelefonen
ist während der Personenbeförderung nur zur Übermittlung betrieblicher Kurznachrichten zulässig. Die
Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sind hierbei zu beachten.
(3) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme dritter Personen -
ausgenommen zu Schulungszwecken - sowie die Mitnahme von in Obhut des Fahrpersonals
befindlichen Tieren untersagt. Bei Schulungsfahrten ist der Fahrgast vor der Fahrt über den Zweck der
Mitnahme des Dritten aufzuklären sowie sein Einverständnis einzuholen.
(4) Das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen, um einen Fahrauftrag zu erhalten, ist untersagt.
Gleiches gilt für das wiederholte langsame Befahren einer Straße auf der Suche nach Fahrgästen.
(5) Das Fahrpersonal hat den Wünschen des Fahrgastes Folge zu leisten, soweit
Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sichere
Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen. Insbesondere soll den Wünschen des Fahrgastes
nach Öffnen und Schließen der Fenster, des Schiebe-/Ausstelldachs oder Regulierung der
Innentemperatur in zumutbarem Maße entsprochen werden.
(6) Auf Wunsch des Fahrgastes sind dessen Gepäckstücke vom Fahrpersonal in den Kofferraum
einzuladen und aus dem Kofferraum auszuladen. Das Fahrpersonal hat hilfsbedürftigen Fahrgästen
beim Ein- und Aussteigen, beim An- und Abgurten sowie beim Ein- und Ausladen des Gepäcks
behilflich zu sein.
(7) lm Kofferraum und auf der Ladefläche des Fahrzeuges dürfen nur fahrbetriebsnotwendige
Gegenstände (z. B. Warndreieck, Verbandkasten, Kindersitz etc.) mitgeführt werden.
(8) Die Kleidung des Fahrpersonals muss während des Fahrdienstes stets ordentlich und gepflegt
sein; sie darf auch bei extremer Witterung nicht dem allgemeinen ästhetischen Empfinden
entgegenstehen.
(9) Hunde und Kleintiere sind zu befördern, soweit dadurch die Betriebssicherheit nicht gefährdet
wird. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
(10) Die Erfüllung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit und die Erledigung anderer
Geschäfte während der Fahrgastbeförderung sowie Fahrtunterbrechungen sind dem Fahrpersonal nur
mit Zustimmung des Fahrgastes gestattet.
(11) Das Fahrpersonal muss einen angemessenen Bestand an Wechselgeld mitfuhren. Werden
größere, vom Fahrpersonal nicht wechselbare Geldbeträge in Empfang genommen, so ist dem Fahrgast
über den einbehaltenen Betrag eine Quittung auszuhändigen. Personalausweise oder andere
Ausweisdokumente dürfen nicht in Verwahrung genommen werden.
§ 5 Mitführen von Unterlaqen
Die Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer haben den Text dieser Verordnung in der gültigen
Fassung und einen aktuellen Stadtplan oder ein aktuelles Straßenverzeichnis mitzuführen. Dem
Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht in die Verordnung zu gewähren.
§ 6 Ordnunqswidriqkeiten
(1) Nach § 61 Abs. 1 Nr.4 PBefG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oderfahrlässig einer
Vorschrift über
das Bereitstellen von Taxen nach § 2,
die Ordnung auf Taxenständen nach § 3,
das Verhalten während des Fahrdienstes nach § 4,
das Mitführen von Unterlagen und die Gewährung der Einsichtnahme durch den Fahrgast nach § 5
dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können nach $ 61 Abs.2 PBefG mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
der Stadt Oldenburg über die Droschkenordnung vom 3. Juli 1973 außer Kraft.
Oldenburg (Oldb), den 15.12.2008
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